§ 28 Ausgleich für Universaldienstleistungen
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.01.2008 – 13 A 4362/00Zitiert von 3
- VG Köln, 07.06.2006 – 22 K 1644/02
- VG Köln, 20.06.2000 – 22 K 7663/99Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 13.04.2005 – VI-Kart 3/05 (V)
- OVG NRW, 15.06.2018 – 13 B 802/17
- VG Köln, 29.04.2008 – 22 K 5261/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.03.2019 – 13 B 506/18
- VG Köln, 23.02.2018 – 22 L 2766/16
- VG Köln, 23.02.2018 – 22 L 3577/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 PostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/28#abs-1 (1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 26 Absatz 2 oder 3 oder § 27 Absatz 4 auferlegt wurde, erhält auf Antrag bei der Bundesnetzagentur einen finanziellen Ausgleich, wenn die Verpflichtung mit Nettokosten im Sinne des Absatzes 2 verbunden ist, die eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den Universaldienstanbieter darstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/28#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der Nettokosten als Differenz der Kosten des verpflichteten Unternehmens für den Betrieb ohne Universaldienstverpflichtung und der Kosten für den Betrieb unter Einhaltung der Universaldienstverpflichtung. Dabei sind Vorteile und Erträge des Unternehmens infolge der Erbringung von Universaldienstleistungen, einschließlich immaterieller Vorteile, zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/28#abs-3 (3) Zur Berechnung der Nettokosten kann die Bundesnetzagentur die erforderlichen Unterlagen von zur Erbringung des Universaldienstes verpflichteten Unternehmen fordern. Anhand der eingereichten Unterlagen überprüft die Bundesnetzagentur insbesondere die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten für die Leistungserbringung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/28#abs-4 (4) Im Falle der Ausschreibung nach § 27 gewährt die Bundesnetzagentur einen Ausgleich in Höhe des im Ausschreibungsverfahren geltend gemachten Ausgleichsbetrages.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/28#abs-5 (5) Sofern die Ausgleichszahlung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union notifiziert werden muss, erfolgt die Gewährung des Ausgleichs erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/28#abs-6 (6) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Defizit bei der Erbringung des Universaldienstes entsteht, gewährt.